7 BGBB herangezogen. Diese Norm besagt, dass als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen gilt, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht nach Rechtsprechung und Literatur dem Wert von 2100 (Arbeits-)Stunden bzw. 210 standardisierten Arbeitstagen (SAT) pro Jahr.