Die Vorinstanz stützte sich bei der Festlegung dieser Zuteilungskriterien zum einen auf § 14 Abs. 1 des SchG sowie zum anderen auf Art. 7 des BGBB. So gilt gemäss § 14 Abs. 1 SchG ein Grundstück dann als landwirtschaftlich, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Zur Beurteilung des Erfordernisses der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne dieser Norm wurde Art. 7 BGBB herangezogen.