Erwerbstätigkeit mindestens 25% vom übrigen Vergleichseinkommen ausmacht. - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung weniger als 1/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder weniger als 840 Arbeitsstunden beanspruchen, haben kein Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes entsprechend landwirtschaftlichen Normen. b) Die Vorinstanz stützte sich bei der Festlegung dieser Zuteilungskriterien zum einen auf § 14 Abs. 1 des SchG sowie zum anderen auf Art. 7 des BGBB.