2.2): - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung mehr als 2/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder 1680 Arbeitsstunden beanspruchen, haben Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes gemäss landwirtschaftlichen Normen (Normalbedarf/übriger Wohnraum bzw. vermietete Wohnräume). - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung zwischen 1/5 und 2/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder 840-1680 Arbeitsstunden beanspruchen, haben Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes gemäss landwirtschaftlichen Normen, sofern das steuerpflichtige Einkommen aus landwirtschaftlicher