Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, zog das Kantonale Schatzungsamt für die Beurteilung der Frage, ob die beiden Wohnhäuser auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich zu gelten haben, folgende Kriterien und Grenzwerte heran (so auch LU StB, Weisungen SchG, V/2 Ziff. 2.2): - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung mehr als 2/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder 1680 Arbeitsstunden beanspruchen, haben Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes gemäss landwirtschaftlichen Normen (Normalbedarf/übriger Wohnraum bzw. vermietete Wohnräume).