Die Entrichtung der minimalen Ersatzabgabe ist den Behinderten gleichermassen zumutbar wie den Nichtbehinderten. Wollte man anders entscheiden, liefe dies letztlich darauf hinaus, dass bezogen auf den Bereich des Feuerschutzwesens das Leben und der Schutz behinderter Personen vor möglichem Schaden anders zu qualifizieren wären als die gleichen Güter Nichtbehinderter. Gerade diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich höchstpersönlicher Güter wie das Leben liesse sich vor Art. 8 Abs. 2 BV nicht rechtfertigen und würde dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwider laufen. |