Auch Nichtbehinderte, die aktiv Feuerwehrdienst leisten möchten, ihn aber nicht leisten können, sondern als "Überzählige" vom Einsatz ausgeschlossen werden, weil genügend Feuerwehrleute im zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes erforderlichen Feuerwehrkorps vorhanden sind, müssen die Ersatzabgabe bezahlen. Insofern besteht auch keine rechtsungleiche Behandlung zwischen Nichtbehinderten und Menschen mit Behinderungen. Die Entrichtung der minimalen Ersatzabgabe ist den Behinderten gleichermassen zumutbar wie den Nichtbehinderten.