Dass Behinderte im feuerwehrpflichtigen Alter zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet sind, beruht somit sowohl auf Grund der Gegenleistung des Gemeinwesens wie auch des gesetzlichen Finanzierungszwecks auf sachlichen Gründen und stellt daher keine qualifizierte Rechtsungleichheit im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen dar. Auch Nichtbehinderte, die aktiv Feuerwehrdienst leisten möchten, ihn aber nicht leisten können, sondern als "Überzählige" vom Einsatz ausgeschlossen werden, weil genügend Feuerwehrleute im zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes erforderlichen Feuerwehrkorps vorhanden sind, müssen die Ersatzabgabe bezahlen.