Fehlten die Einnahmen aus den zweckgebundenen Feuerwehrersatzabgaben, müsste die Gemeinde die Kosten des Feuerschutz- und Löschwesens über die direkten Gemeindesteuern abdecken, welche von allen Steuerpflichtigen und damit auch von den Behinderten voraussetzungslos geschuldet wären. Dass Behinderte im feuerwehrpflichtigen Alter zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet sind, beruht somit sowohl auf Grund der Gegenleistung des Gemeinwesens wie auch des gesetzlichen Finanzierungszwecks auf sachlichen Gründen und stellt daher keine qualifizierte Rechtsungleichheit im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen dar.