Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabgabe von Fr. 30.- ist ein sehr bescheidener Beitrag an die Gegenleistung der Gemeinde im Dienste einer ihr obliegenden wichtigen und unentbehrlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Bereich des Feuerwehrschutzes allgemein wie auch der übrigen dazu gehörenden Verpflichtungen. Fehlten die Einnahmen aus den zweckgebundenen Feuerwehrersatzabgaben, müsste die Gemeinde die Kosten des Feuerschutz- und Löschwesens über die direkten Gemeindesteuern abdecken, welche von allen Steuerpflichtigen und damit auch von den Behinderten voraussetzungslos geschuldet wären.