Für die Deckung der anfallenden Kosten für das Feuerwehr- und Löschwesen hat die Gemeinde von Gesetzes wegen den Ertrag aus den Ersatzabgaben zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabgabe von Fr. 30.- ist ein sehr bescheidener Beitrag an die Gegenleistung der Gemeinde im Dienste einer ihr obliegenden wichtigen und unentbehrlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Bereich des Feuerwehrschutzes allgemein wie auch der übrigen dazu gehörenden Verpflichtungen.