Wie bereits in den Ausführungen in Erw. 2a aufgezeigt wurde, ist die Gemeinde mit dem Vollzug des Feuerschutzes beauftragt. Sie hat vielfältige Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen zu treffen und im Ereignisfall, so bei Feuersbrünsten und darüber hinaus auch bei allgemeinen Elementarereignissen (Umweltkatastrophen, Überschwemmungen, Lawinen usw.) und weiteren Dienstleistungen (z.B. Verkehrsdienst bei öffentlichen Veranstaltungen, Feuerwache) die nötigen Vorkehren zu treffen, um Mensch, Sache und Tier vor Schaden zu bewahren.