Bei den Kausalabgaben werden Gebühren, Vorzugslasten und Ersatzabgaben unterschieden. Solche Abgaben sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern nur insoweit, als dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, wobei sich ihre Höhe aufgrund des Äquivalenzprinzips nach der einem Individuum zukommenden staatlichen Gegenleistung auszurichten hat (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; vgl. auch LGVE 1989 II Nr. 2 Erw. 1 zu den Abgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes). Wie bereits in den Ausführungen in Erw.