vgl. auch BGE 122 I 316 Erw. 6b/bb). Nach der Rechtsprechung sind Kausalabgaben Entgelte des Individuums an das Gemeinwesen für besondere Dienste oder Vorteile, welche ihm gewährt werden. Das bedeutet, dass die Abgabe in dem Umfang eine Kausalabgabe ist, in welchem sie ein angemessenes Entgelt für die öffentliche Leistung ist; soweit sie über dieses Mass hinausgeht, stellt sie eine Steuer dar. Ersatzabgaben sind finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten, von denen das Individuum dispensiert ist (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 1 Rz. 7 f.). Bei den Kausalabgaben werden Gebühren, Vorzugslasten und Ersatzabgaben unterschieden.