Ob die Erhebung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, beurteilt sich somit danach, ob eine qualifizierte Rechtsungleichheit darin besteht, dass Behinderte, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung nie fähig wären, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, gleich wie Nichtbehinderte die Ersatzabgabe zu entrichten haben. Diese Frage ist zu verneinen. Von der Rechtsnatur her handelt es sich bei der Feuerwehrersatzabgabe um eine Kausalabgabe (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern 2001, Bd. I, § 1 Rz. 7 mit Hinweisen auf BGE 102 Ia 7, 123 I 56; vgl. auch BGE 122 I 316 Erw.