In diesem Sinn kann die nach dem FSG des Kantons Luzern geschuldete Ersatzabgabe auch nicht bloss als eine reine Kompensation für die Nichtleistung des Feuerwehrdienstes bezeichnet werden, sondern ist als eigenständige Leistungsform konzipiert, die das Gesetz zur Erfüllung der allgemeinen Feuerwehrpflicht statuiert. Ob die Erhebung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, beurteilt sich somit danach, ob eine qualifizierte Rechtsungleichheit darin besteht, dass Behinderte, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung nie fähig wären, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, gleich wie Nichtbehinderte die Ersatzabgabe zu entrichten haben.