Vielmehr ist die von der Gemeinde eingesetzte Feuerwehrkommission dafür zuständig, indem sie einerseits die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zahl von Feuerwehrleuten und andererseits auch die dienstpflichtigen Personen zu bestimmen hat. In diesem Sinn kann die nach dem FSG des Kantons Luzern geschuldete Ersatzabgabe auch nicht bloss als eine reine Kompensation für die Nichtleistung des Feuerwehrdienstes bezeichnet werden, sondern ist als eigenständige Leistungsform konzipiert, die das Gesetz zur Erfüllung der allgemeinen Feuerwehrpflicht statuiert.