Von Gesetzes wegen besteht die Feuerwehrpflicht nicht ausschliesslich in der Leistung von Feuerwehrdienst. Vielmehr kann diese gesetzliche Pflicht - wie bereits dargelegt - ebenfalls durch Entrichtung der Ersatzabgabe erfüllt werden. Dabei garantiert das Gesetz den Feuerwehrpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf ein Wahlrecht, da die feuerwehrpflichtige Person nicht selber wählen kann, ob sie den Feuerwehrdienst oder aber die Ersatzabgabe leisten will. Vielmehr ist die von der Gemeinde eingesetzte Feuerwehrkommission dafür zuständig, indem sie einerseits die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zahl von Feuerwehrleuten und andererseits auch die dienstpflichtigen Personen zu bestimmen hat.