O., S. 106). c) Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, schützt Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierung wegen körperlicher oder geistiger Behinderung. Vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze bleibt die Frage zu beantworten, ob die Regelung von § 104 Abs. 2 FSG gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst. Diese Frage beurteilt sich allerdings nicht nach dem alleinigen Kriterium, dass der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt ein aktiver Einsatz im Feuerwehrdienst verunmöglicht wird.