6c mit Hinweis auf BGE 124 II 424 f. Erw. 7). Mittelbare Diskriminierung liegt also vor, wenn die Regelung zwar an ein sachliches und damit an sich zulässiges Kriterium anknüpft, materiell aber eine diskriminierende Benachteiligung zufolge einer persönlichen Eigenschaft zur Folge hat (Hangartner, Diskriminierung - ein neuer verfassungsrechtlicher Begriff, in: ZSR NF 122, S. 106). Dagegen liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Regelung eine diskriminierende Ungleichbehandlung offen ausspricht, also formell ausweist, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 424 Erw. 7; Hangartner, a.a.O., S. 106).