6a mit zahlreichen Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine direkte oder indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 126 II 393 f. Erw. 6c mit Hinweis auf BGE 124 II 424 f. Erw. 7).