Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichstellung von Mann und Frau) allein kein Egalisierungsgebot, der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen. Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde.