Absatz 4 verpflichtet den (eidgenössischen und kantonalen) Gesetzgeber zu Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichstellung von Mann und Frau) allein kein Egalisierungsgebot, der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen.