Die Bestimmung steht im Kapitel über die Grundrechte, sie trägt die Überschrift "Rechtsgleichheit" und lautet wie folgt: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung." Absatz 3 garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau und schreibt die Gleichstellung vor. Absatz 4 verpflichtet den (eidgenössischen und kantonalen) Gesetzgeber zu Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten.