3. - In der Beschwerde wird weiter vorgetragen, die Erhebung der Ersatzabgabe verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV, welcher das "Verbot einer Diskriminierung wegen einer geistigen Behinderung" eindeutig formuliere. a) Art. 8 Abs. 2 der neuen BV vom 18. April 1999 spricht ein ausdrückliches allgemeines Diskriminierungsverbot aus. Die Bestimmung steht im Kapitel über die Grundrechte, sie trägt die Überschrift "Rechtsgleichheit" und lautet wie folgt: