Diese Argumentation gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem nicht die tatsächliche Leistung des Feuerwehrdienstes, sondern einzig die Bezahlung der Ersatzabgabe in Frage steht. Insoweit der Gemeinderat die Zahlungspflicht bezüglich der Minimalersatzabgabe bestätigt hat, lässt sich der angefochtene Entscheid gestützt auf das Legalitätsprinzip und das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot nicht beanstanden. 3. - In der Beschwerde wird weiter vorgetragen, die Erhebung der Ersatzabgabe verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV, welcher das "Verbot einer Diskriminierung wegen einer geistigen Behinderung" eindeutig formuliere.