Da in aller Regel genügend Freiwillige zur Verfügung stünden, werde kaum jemand zum effektiven Wehrdienst zwangsweise herangezogen; Dienstpflich-tige männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, könnten sich in aller Regel ohne weiteres vom aktiven Dienst dispensieren lassen und statt dessen die Ersatzabgabe bezahlen, was den Frauen gleichermassen zumutbar sei wie den Männern (BGE 123 I 59 Erw. 2d). Diese Argumentation gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem nicht die tatsächliche Leistung des Feuerwehrdienstes, sondern einzig die Bezahlung der Ersatzabgabe in Frage steht.