Diese Regelung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Feuerwehrpflicht steht in völligem Einklang mit einem neueren Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1997. In BGE 123 I 56 hat es nämlich darauf erkannt, dass eine Ungleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich der Bezahlung von Feuerwehrpflichtersatz gegen Art. 4 Abs. 2 aBV verstösst. Gegenstand dieses Entscheides bildete eine kantonale Regelung, wonach die Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht auf Männer beschränkt war. Das Bundesgericht knüpfte an die oben bereits erwähnten Entscheide an und führte aus, es erscheine fraglich, ob an der bisherigen Rechtsprechung in allen Teilen festgehalten werden könne.