In der 2. Beratung wurde schliesslich § 104 Abs. 1 FSG in der geltenden Fassung angenommen (GR 1992, S. 1568). d) Aus diesen Ausführungen und der Konzeption des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern ergibt sich, dass für alle Männer und Frauen der betroffenen Altersgruppe die allgemeine Feuerwehrpflicht besteht und sie diese Pflicht auf zwei unterschiedliche Arten erfüllen können: entweder sind sie im Feuerwehrdienst aktiv tätig oder sie leisten die Ersatzabgabe. Diese Regelung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Feuerwehrpflicht steht in völligem Einklang mit einem neueren Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1997.