die Kosten, die über allgemeine Steuern zu finanzieren wären, wären für die Gemeinden nahezu gleich hoch wie in einem System einer freiwilligen Feuerwehr. Für die neue Regelung der Ersatzabgabe war namentlich das Kriterium wegleitend, dass grundsätzlich jedermann, der feuerwehrpflichtig ist und nicht Feuerwehrdienst leistet, eine Abgabe entrichten soll (GR 1992, S. 639). In der 1. Beratung des Grossen Rates wurde ein Antrag, die Mindestabgabe von Fr. 30.- für Personen mit kleinem Einkommen zu streichen, verworfen (GR 1992, S. 726). In der 2. Beratung wurde schliesslich § 104 Abs. 1 FSG in der geltenden Fassung angenommen (GR 1992, S. 1568).