für Männer und Frauen beruht. Damit werde zugleich klargestellt, dass diese Pflicht entweder durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung der Ersatzabgabe erfüllt werde (GR 1992, S. 638 f., auch zum Folgenden). Im Feuerwehrdienst werde die Gleichbehandlung durch die grundsätzliche und gleiche Pflicht für Frauen und Männer realisiert. Im Rahmen des notwendigen Bestandes werde feuerwehrdienstpflichtig, wer beruflich und persönlich dafür geeignet sei. Mit diesen beiden Kriterien seien alle Umstände erfasst, die die Feuerwehrkommissionen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hätten, in welcher Form die Feuerwehrpflicht zu erfüllen sei.