In einem weiteren Urteil aus dem Jahre 1991 schützte denn das Bundesgericht eine auf Männer beschränkte Feuerwehrpflicht in einer kleinen Berggemeinde, weil die Milizwehrdienste auch für Einsätze ausrücken müssten, die von Frauen im Hinblick auf deren biologische und funktionale Ungleichheiten nicht verlangt werden dürfen, wie z.B. die Föhn- und Windwache, die auch grosse nächtliche Wanderungen allein oder zu zweit durch das Gemeindegebiet beinhalten (ZBl 1991 S. 421). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nahm der kantonale Gesetzgeber zum Anlass für die Änderung des FSG, wobei das Revisionskonzept entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot auf dem Grundsatz der allgemeinen Feuerwehrpflicht