Wie aus der Botschaft des Regierungsrates vom 27. März 1992 zu diesem Gesetzesentwurf (Verhandlungen des Grossen Rates [GR], 1992, S. 636 ff.) hervorgeht, bildete als Ausgangslage für die Revision das seit 1981 geltende Verfassungsrecht der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Das Bundesgericht hatte bereits im Jahre 1986 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich der Feuerwehrpflicht grundsätzlich verfassungswidrig ist und sich nur insoweit mit Art. 4 Abs. 2 aBV (neu Art. 8 Abs. 3 BV) vereinbaren lässt, als der Feuerwehrdienst körperliche Anstrengungen erfordere, denen nur "die kräftigsten Männer des besten Alters gewachsen" seien, oder soweit die