Der Sinn dieser Regelung liegt darin begründet, dass jedermann zwi-schen dem 20. und 50. Altersjahr eine grundsätzliche Feuerwehrpflicht trifft. Wären Personen dieser Altersgruppe sowohl vom Feuerwehrdienst als auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe befreit, führte dies eben gerade zur ungleichen Behandlung jener Personen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, sei es durch ihren Einsatz im Aktivdienst, sei es durch Bezahlung der Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Verhältnisse. c)