Die Gemeinde Z hat gestützt auf diese gesetzliche Delegationsnorm in ihrem Feuerwehrreglement denn auch vorgesehen, dass nur ehemalige Feuerwehreingeteilte, die vorzeitig aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, von der Entrichtung der Ersatzabgabe für ihre Person nach 15 geleisteten Dienstjahren befreit sind. Der Gesetzgeber hat somit für feuerwehrpflichtige Personen eine generelle Befreiung von der Ersatzabgabe von vornherein ausgeschlossen. Der Sinn dieser Regelung liegt darin begründet, dass jedermann zwi-schen dem 20. und 50. Altersjahr eine grundsätzliche Feuerwehrpflicht trifft.