Zwar sieht § 106 FSG eine Befreiung von der Ersatzabgabe vor. Doch beschränkt sich diese darauf, dass die Gemeinden in ihren Feuerwehrreglementen die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien können. Die Gemeinde Z hat gestützt auf diese gesetzliche Delegationsnorm in ihrem Feuerwehrreglement denn auch vorgesehen, dass nur ehemalige Feuerwehreingeteilte, die vorzeitig aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, von der Entrichtung der Ersatzabgabe für ihre Person nach 15 geleisteten Dienstjahren befreit sind.