Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar, kann dieser Auffassung nur insofern beigepflichtet werden, als die Beschwerdeführerin persönlich von der Leistung des Feuerwehrdienstes dispensiert ist. Es ist ihr aber insofern nicht zu folgen, als dass aus dem Umstand ihrer geistigen und körperlichen Unfähigkeit, den Feuerwehrdienst absolvieren zu können, nicht zwangsläufig auf die Befreiung von der Ersatzabgabe geschlossen werden darf. Zwar sieht § 106 FSG eine Befreiung von der Ersatzabgabe vor.