Nach Sinn und Zweck des Feuerschutzgesetzes bedeutet das aber nicht, dass sie zugleich auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe im Mindestbetrag von Fr. 30.- befreit ist. Denn auch eine feuerwehrpflichtige Person, die - aus welchen Gründen auch immer - vom aktiven Dienst freigestellt ist, schuldet die Ersatzabgabe nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar, kann dieser Auffassung nur insofern beigepflichtet werden, als die Beschwerdeführerin persönlich von der Leistung des Feuerwehrdienstes dispensiert ist.