für die Beurteilung der Feuerwehrpflicht als solche sind sie nicht ausschlaggebend. Die gesetzliche Pflicht ist entweder durch "Leistung von Feuerwehrdienst" oder durch "Leistung einer Ersatzabgabe" zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin stand 2002 in ihrem 31. Lebensjahr und gilt somit im Sinne der gesetzlichen Regelung als feuerwehrpflichtig. Aufgrund ihrer Behinderung kann sie keinen Feuerwehrdienst leisten und ist von diesem Dienst denn auch befreit. Nach Sinn und Zweck des Feuerschutzgesetzes bedeutet das aber nicht, dass sie zugleich auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe im Mindestbetrag von Fr. 30.- befreit ist.