b) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass alle Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig sind. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht für alle Personen dieser Altersgruppe, und zwar ungeachtet ihrer familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnisse. Letztere Kriterien sind nur für den Entscheid, ob die betroffene Person persönlich zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt bzw. zugelassen werden soll, mit zu berücksichtigen; für die Beurteilung der Feuerwehrpflicht als solche sind sie nicht ausschlaggebend.