Die Feuerwehrkommission, welche jede Gemeinde gemäss § 91 Abs. 1 FSG ernennen muss, bestimmt die für den Feuerwehrdienst nötige Anzahl von Feuerwehrleuten sowie die dienstpflichtigen Personen, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (§ 101a FSG). Der Gemeinderat kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben, wobei er im Reglement über den Feuerwehrdienst das Nähere zu regeln hat (§ 102 Abs. 1 FSG). b)