Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe wird vom Gemeinderat veranlagt; der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden (§ 105 Abs. 1 und 5 FSG). Die Feuerwehrkommission, welche jede Gemeinde gemäss § 91 Abs. 1 FSG ernennen muss, bestimmt die für den Feuerwehrdienst nötige Anzahl von Feuerwehrleuten sowie die dienstpflichtigen Personen, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (§ 101a FSG).