Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr (Abs. 2). Gemäss § 104 FSG haben Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 400 Franken, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens 30 Franken beträgt (Abs. 1). Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr (Abs. 2).