b) und Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden (lit. c). Darüber hinaus kann die Feuerwehr auch zu Dienstleistungen herangezogen werden wie Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen, Feuerwachen und technischen Einsätzen (§ 100 Abs. 2 FSG). Unter der Sachüberschrift "Feuerwehrpflicht" bestimmt § 101 FSG das Folgende: Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (Abs. 1). Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe.