Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde, während die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen zu Lasten des Unternehmens gehen (§ 94 Abs. 1 und 2 FSG). Nach § 100 Abs. 1 FSG besteht der Zweck der Feuerwehr in allgemeiner Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe zu gewährleisten hat bei Bränden und Explosionen (lit. a), Elementarereignissen (lit. b) und Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden (lit.