Nach § 1 FSG bezweckt dieses Gesetz die Bestimmung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen. Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet, wobei mit dem Vollzug des Feuerschutzes u.a. die Gemeinderäte und die Gemeindefeuerwehren beauftragt sind (§ 2 Abs. 1, § 3 Ziff. 1 und 7 FSG). Die Organisation der Feuerwehr obliegt den Gemeinden; das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde untersteht dem Gemeinderat (§ 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1 FSG). Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde, während die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen zu Lasten des Unternehmens gehen (§ 94 Abs. 1 und 2 FSG).