Sie bezieht eine Invalidenrente und ist im Rahmen ihrer Fähigkeiten beschränkt erwerbstätig. Im Mai 2002 wurde A vom Steueramt der Gemeinde Z, zusammen mit der Akontorechnung für die Staats- und Gemeindesteuern, die Feuerwehrersatzabgabe im Betrage von Fr. 30.- in Rechnung gestellt. Gegen die Ersatzabgabe erhob A eine Einsprache mit der Begründung, ihre Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar. Nach Abweisung der Einsprache erhob A eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen. 2. - a) Nach § 1 FSG bezweckt dieses Gesetz die Bestimmung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen.