{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-135_2003-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1309", "Checksum": "5979b88e7ba072ced9e6743413c2a8f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 135", "2003 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. Die Pflicht behinderter Menschen zur Leistung der Feuerwehrersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8280b2119781a0663b1be5f9ee8db582", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)\nRegeste:\nZur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. Die Pflicht behinderter Menschen zur Leistung der Feuerwehrersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. | Kausalabgaben\n\n Gründen und stellt daher keine qualifizierte Rechtsungleichheit im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen dar. Auch Nichtbehinderte, die aktiv Feuerwehrdienst leisten möchten, ihn aber nicht leisten können, sondern als \"Überzählige\" vom Einsatz ausgeschlossen werden, weil genügend Feuerwehrleute im zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes erforderlichen Feuerwehrkorps vorhanden sind, müssen die Ersatzabgabe bezahlen. Insofern besteht auch keine rechtsungleiche Behandlung zwischen Nichtbehinderten und Menschen mit Behinderungen. Die Entrichtung der minimalen Ersatzabgabe ist den Behinderten gleichermassen zumutbar wie den Nichtbehinderten. Wollte man anders entscheiden, liefe dies letztlich darauf hinaus, dass bezogen auf den Bereich des Feuerschutzwesens das Leben und der Schutz behinderter Personen vor möglichem Schaden anders zu qualifizieren wären als die gleichen Güter Nichtbehinderter. Gerade diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich höchstpersönlicher Güter wie das Leben liesse sich vor Art. 8 Abs. 2 BV nicht rechtfertigen und würde dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwider laufen. |"}