{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-135_2003-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1309", "Checksum": "5979b88e7ba072ced9e6743413c2a8f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 135", "2003 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. Die Pflicht behinderter Menschen zur Leistung der Feuerwehrersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8280b2119781a0663b1be5f9ee8db582", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)\nRegeste:\nZur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. Die Pflicht behinderter Menschen zur Leistung der Feuerwehrersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. | Kausalabgaben\n\n Grundsätze bleibt die Frage zu beantworten, ob die Regelung von § 104 Abs. 2 FSG gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst. Diese Frage beurteilt sich allerdings nicht nach dem alleinigen Kriterium, dass der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt ein aktiver Einsatz im Feuerwehrdienst verunmöglicht wird. Wenn in der Beschwerde zur Untermauerung der geltend gemachten Diskriminierung im Wesentlichen auf dieses Kriterium abgestützt wird, lässt diese Argumentation ausser Acht, dass das Gesetz keine generelle aktive Feuerwehrdienstpflicht vorschreibt, die Beschwerdeführerin eben gerade nicht allgemein zum effektiven Feuerwehrdienst verpflichtet ist. Von Gesetzes wegen besteht die Feuerwehrpflicht nicht ausschliesslich in der Leistung von Feuerwehrdienst. Vielmehr kann diese gesetzliche Pflicht - wie bereits dargelegt - ebenfalls durch Entrichtung der Ersatzabgabe erfüllt werden. Dabei garantiert das Gesetz den Feuerwehrpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf ein Wahlrecht, da die feuerwehrpflichtige Person nicht selber wählen kann, ob sie den Feuerwehrdienst oder aber die Ersatzabgabe leisten will. Vielmehr ist die von der Gemeinde eingesetzte Feuerwehrkommission dafür zuständig, indem sie einerseits die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zahl von Feuerwehrleuten und andererseits auch die dienstpflichtigen Personen zu bestimmen hat. In diesem Sinn kann die nach dem FSG des Kantons Luzern geschuldete Ersatzabgabe auch nicht bloss als eine reine Kompensation für die Nichtleistung des Feuerwehrdienstes bezeichnet werden, sondern ist als eigenständige Leistungsform konzipiert, die das Gesetz zur Erfüllung der allgemeinen Feuerwehrpflicht statuiert. Ob die Erhebung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, beurteilt sich somit danach, ob eine qualifizierte Rechtsungleichheit darin besteht, dass Behinderte, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung nie fähig wären, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, gleich wie Nichtbehinderte die Ersatzabgabe zu entrichten haben. Diese Frage ist zu verneinen. Von der Rechtsnatur her handelt es sich bei der Feuerwehrersatzabgabe um eine Kausalabgabe (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern 2001, Bd. I, § 1 Rz. 7 mit Hinweisen auf BGE 102 Ia 7, 123 I 56; vgl. auch BGE 122 I 316 Erw. 6b/bb). Nach der Rechtsprechung sind Kausalabgaben Entgelte des Individuums an das Gemeinwesen für besondere Dienste oder Vorteile, welche ihm gewährt werden. Das bedeutet, dass die Abgabe in dem Umfang eine Kausalabgabe ist, in welchem sie ein angemessenes Entgelt für die öffentliche Leistung ist; soweit sie über dieses Mass hinausgeht, stellt sie eine Steuer dar. Ersatzabgaben sind finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten, von denen das Individuum dispensiert ist (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 1 Rz. 7 f.). Bei den Kausalabgaben werden Gebühren, Vorzugslasten und Ersatzabgaben unterschieden. Solche Abgaben sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern nur insoweit, als dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, wobei sich ihre Höhe aufgrund des Äquivalenzprinzips nach der einem Individuum zukommenden staatlichen Gegenleistung auszurichten hat (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; vgl. auch LGVE 1989 II Nr. 2 Erw. 1 zu den Abgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes). Wie bereits in den Ausführungen in Erw. 2a aufgezeigt wurde, ist die Gemeinde mit dem Vollzug des Feuerschutzes beauftragt. Sie hat vielfältige Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen zu treffen und im Ereignisfall, so bei Feuersbrünsten und darüber hinaus auch bei allgemeinen Elementarereignissen (Umweltkatastrophen, Überschwemmungen, Lawinen usw.) und weiteren Dienstleistungen (z.B. Verkehrsdienst bei öffentlichen Veranstaltungen, Feuerwache) die nötigen Vorkehren zu treffen, um Mensch, Sache und Tier vor Schaden zu bewahren. Bei diesem gesetzlichen Auftrag handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Gemeinde als allgemeine Schadenwehr zum Schutze der gesamten Bevölkerung zu erfüllen hat. Ihr Auftrag gilt dem Schutz des Lebens aller in der Gemeinde wohnhaften Personen, ungeachtet der Herkunft, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Stellung und der körperlichen oder geistigen Behinderung. Das Gemeinwesen hat neben der zur Gewährleistung des Feuerschutzes notwendigen Infrastruktur zusätzlich die gesamten Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens zu tragen. Zur Sicherstellung des Schutzes im Katastrophenfall muss sie daher genügend dienstpflichtige Feuerwehrleute zur Verfügung stellen. Für die Deckung der anfallenden Kosten für das Feuerwehr- und Löschwesen hat die Gemeinde von Gesetzes wegen den Ertrag aus den Ersatzabgaben zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabgabe von Fr. 30.- ist ein sehr bescheidener Beitrag an die Gegenleistung der Gemeinde im Dienste einer ihr obliegenden wichtigen und unentbehrlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Bereich des Feuerwehrschutzes allgemein wie auch der übrigen dazu gehörenden Verpflichtungen. Fehlten die Einnahmen aus den zweckgebundenen Feuerwehrersatzabgaben, müsste die Gemeinde die Kosten des Feuerschutz- und Löschwesens über die direkten Gemeindesteuern abdecken, welche von allen Steuerpflichtigen und damit auch von den Behinderten voraussetzungslos geschuldet wären. Dass Behinderte im feuerwehrpflichtigen Alter zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet sind, beruht somit sowohl auf Grund der Gegenleistung des Gemeinwesens wie auch des gesetzlichen Finanzierungszwecks auf sachlichen"}