{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-135_2003-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1309", "Checksum": "5979b88e7ba072ced9e6743413c2a8f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 135", "2003 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. 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Folgendes: Der blosse Umstand, dass eine Feuerwehrtätigkeit bestimmte Risiken berge, könne jedenfalls nicht zur generellen Dispensation aller Frauen führen, würde das doch bedeuten, dass das Leben von Frauen schutzwürdiger und wertvoller wäre als dasjenige der Männer, was Art. 4 Abs. 2 aBV widerspräche. Der Umstand, dass im Durchschnitt mehr Männer als Frauen die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften besitzen, vermöge im Lichte von Art. 4 Abs. 2 aBV keine entscheidende Rolle zu spielen. Hinzu komme, dass notorisch in den meisten Gemeinden, in denen eine Feuerwehrdienstpflicht bestehe, der grösste Teil der an sich Dienstpflichtigen ihren Dienst nicht persönlich versehen würden, sondern durch eine Ersatzabgabe abgelten würden. Da in aller Regel genügend Freiwillige zur Verfügung stünden, werde kaum jemand zum effektiven Wehrdienst zwangsweise herangezogen; Dienstpflich-tige männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, könnten sich in aller Regel ohne weiteres vom aktiven Dienst dispensieren lassen und statt dessen die Ersatzabgabe bezahlen, was den Frauen gleichermassen zumutbar sei wie den Männern (BGE 123 I 59 Erw. 2d). Diese Argumentation gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem nicht die tatsächliche Leistung des Feuerwehrdienstes, sondern einzig die Bezahlung der Ersatzabgabe in Frage steht. Insoweit der Gemeinderat die Zahlungspflicht bezüglich der Minimalersatzabgabe bestätigt hat, lässt sich der angefochtene Entscheid gestützt auf das Legalitätsprinzip und das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot nicht beanstanden. 3. - In der Beschwerde wird weiter vorgetragen, die Erhebung der Ersatzabgabe verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV, welcher das \"Verbot einer Diskriminierung wegen einer geistigen Behinderung\" eindeutig formuliere. a) Art. 8 Abs. 2 der neuen BV vom 18. April 1999 spricht ein ausdrückliches allgemeines Diskriminierungsverbot aus. Die Bestimmung steht im Kapitel über die Grundrechte, sie trägt die Überschrift \"Rechtsgleichheit\" und lautet wie folgt: \"Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.\" Absatz 3 garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau und schreibt die Gleichstellung vor. Absatz 4 verpflichtet den (eidgenössischen und kantonalen) Gesetzgeber zu Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichstellung von Mann und Frau) allein kein Egalisierungsgebot, der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen. Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, körperliche, geistige oder psychische Behinderung und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien - nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen \"Verdacht einer unzulässigen Differenzierung\"; sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sind infolgedessen \"qualifiziert zu rechtfertigen\" (zum Ganzen: BGE 126 II 392 f. Erw. 6a mit zahlreichen Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine direkte oder indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 126 II 393 f. Erw. 6c mit Hinweis auf BGE 124 II 424 f. Erw. 7). Mittelbare Diskriminierung liegt also vor, wenn die Regelung zwar an ein sachliches und damit an sich zulässiges Kriterium anknüpft, materiell aber eine diskriminierende Benachteiligung zufolge einer persönlichen Eigenschaft zur Folge hat (Hangartner, Diskriminierung - ein neuer verfassungsrechtlicher Begriff, in: ZSR NF 122, S. 106). Dagegen liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Regelung eine diskriminierende Ungleichbehandlung offen ausspricht, also formell ausweist, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 424 Erw. 7; Hangartner, a.a.O., S. 106). c) Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, schützt Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierung wegen körperlicher oder geistiger Behinderung. Vor dem Hintergrund der dargelegten"}